Rechtsprechung
RG, 07.02.1918 - Rep. VI. 356/17 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann das ordentliche Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Ersatzansprüche der Berufsgenossenschaften gegen Unternehmer eine in Gemäßheit der Reichsversicherungsordnung ergangene Entscheidung darüber nachprüfen, in welchem Betriebe der Verletzte tätig war?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaften gegen Unternehmen im Falle des Eintritts einer Leistungsverpflichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 92, 296
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen
Die Rechtsprechung des Reichsgerichts war stets davon ausgegangen, daß die durch einen Betriebsunfall Betroffenen in der Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gegen andere Unternehmer grundsätzlich nicht beschränkt sind (RGZ 82, 110; 92, 296; 93, 321, 111, 159; 136, 346; 158, 341). - BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus …
Treffend ist die Formulierung des Reichsgerichts, durch § 903 RVO solle die Berufsgenossenschaft "schadlos" gehalten werden (RGZ 92, 296, 297). - BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Rechtsmittel
Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO). - BGH, 05.03.1957 - VI ZR 54/56
Rechtsmittel
Es muß sich nämlich insoweit um einen ausdrücklichen und rechtsmittelfähigen Ausspruch handeln, den der Betroffene erkennen und gegen den er sich zur Wehr setzen kann (RGZ 92, 296, 298; 144, 31, 35). - BGH, 06.05.1953 - VI ZR 57/52
Rechtsmittel
Hierzu gehört auch die Frage, ob der Verletzte zu den versicherten Personen gehört (RGZ 71, 3 [6]; 92, 296 [298]; Lauterbach Unfallversicherung § 901 RVO Anm. 4).